AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Art . 1 Geltungsbereich
Die Ausführung eines Auftrages erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen, soweit ihnen nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Grundlage der Bedingungen bilden die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts ( OR ) sowie des Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter - und Personenverkehr auf Schiene und Strasse ( AS 2002, 1649). Die Allgemeinen Bedingungen dienen dazu, die gesetzlichen Bestimmungen zu ergänzen. Von den Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.
Art. 2 Allgemeines
Der Auftrag hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben, wie Hinweise auf reglementierte Güter (z. B. Gefahrengut) sowie solche, die einer besonderen Behandlung bedürfen, zu enthalten. Der Frachtführer überprüft den ihm erteilten Auftrag sorgfältig ; er ist jedoch nicht verpflichtet , den Inhalt von Transportgefässen oder Sendungen zu überprüfen , noch Gewichts - oder Masskontrollen vorzunehmen . Stellt der Frachtführer Unklarheiten fest, so klärt er sie raschmöglichst mit dem Auftraggeber ab. Der über das mit dem Auftraggeber vereinbarte Volumen hinausgehende Laderaum bleibt zur Verfügung des Frachtführers . Dieser ist berechtigt , die Ausführung des übernommenen Auftrages einem anderen Frachtführer zu übertragen .
Möbellift: Der Möbellift wird ausschliesslich durch unser Personal bedient. Bei Umzügen bei denen der Kunde lediglich den Möbellift inkl. 1 Pers. zur Bedienung bestellt, ist der Kunde verpflichtet beim Auf- und Abbau des Liftes behilflich zu sein. Standard mässig befinden sich 2 Personen im Ladebereich und 2 Personen im Abladebereich. Die Anweisungen zum Beladen des Liftes sind strengstens zu befolgen! Für die aus Zuwiderhandlungen entstehenden Schäden haftet der Kunde vollumfänglich. Der Lift wird ausschliesslich für Waren (keine Personen, keine Tiere verwendet!)
Art . 3 Umzug/Transportübernahme im Allgemeinen
Jeder Umzug setzt voraus , dass er unter normalen Verhältnissen durchgeführt werden kann ; Die Hauptverkehrsstrassen sowie die Strassen und Wege zu den Häusern , wo Belad und Entlad stattfinden , müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein . Bei Vorgärten und dergleichen gelten als normale Zufahrtsverhältnisse höchstens 15 Meter Distanz zwischen Fahrzeug und Hauseingang . Korridore, Treppen usw . sollen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Ferner wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen, die Ausführung in der vorgesehenen Weise zulassen . In allen anderen Fällen erhöht sich der Umzugspreis nach Massgabe der Mehraufwendungen.
Art . 4 Pflichten des Frachtführers
Der Frachtführer ist verpflichtet, die vereinbarten Transportmittel auf den vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen . Der Frachtführer führt den Auftrag mit der notwendigen Sorgfalt aus. Die Ablieferung des Frachtgutes am Bestimmungsort hat sofort nach Ankunft des Transportes oder nach Vereinbarung zu erfolgen .
Art. 5 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat für geeignete Verpackung zu sorgen. Er hat dem Frachtführer rechtzeitig die Adresse des Empfängers, den Ort der Ablieferung und die örtlichen Verhältnisse genau zu bezeichnen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Frachtführer auf die besondere Beschaffenheit des Transportgutes und dessen Schadenanfälligkeit aufmerksam zu machen. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Transportarbeiten, die Ver - und Entladung im vereinbarten Zeitpunkt bzw . sofort nach Eintreffen des Wagenmaterials begonnen werden können. Die Besorgung aller für die Durchführung des Transportes erforderlichen Dokumente, Bewilligungen und Absperrungen obliegt, dem Auftraggeber Der Auftraggeber ist zur wahrheitsgetreuen Deklaration des Transportgutes verpflichtet und übernimmt gegenüber dem Frachtführer, sowie den Bahn- und Zollorganen die volle Verantwortung. Ohne diesbezügliche Weisung durch den Auftraggeber ist der Frachtführer berechtigt, das Transportgut als Übersiedlungsgut zu behandeln. Der Auftraggeber hat für die Beschaffung der erforderlichen Zolldokumente besorgt zu sein und ist für deren Richtigkeit verantwortlich. Für alle Folgen, die durch das Fehlen, die verspätete Zustellung und die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit dieser Dokumente entstehen, hat der Auftraggeber aufzukommen. Er haftet dem Frachtführer für alles sich aus der Zollbehandlung des Transportgutes ergebenden Auslagen. Die tarifgemässen Zollabfertigungskosten setzen eine normale Abwicklung voraus. Verlängerte Zollaufenthalte und besondere Verhandlungen mit den zuständigen Behörden sind dem Frachtführer entsprechend zu vergüten. Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, Frachten, Zölle und Abgaben zu bevorschussen. Er kann vom Auftraggeber Vorschüsse in der jeweiligen Währung verlangen. Tritt der Frachtführer in Vorlage, so sind ihm Vorlageprovision und Zins sowie ein angemessener Kursverlust zu ersetzen. Für alle Umtriebe und Mehrkosten, die infolge verspäteter Abnahme des Transportgutes durch den Auftraggeber entstehen, hat dieser aufzukommen. Kann innerhalb einer Wartezeit von vier Stunden die Entladung nicht begonnen werden, ist der Frachtführer berechtigt, auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers das Transportgut einzulagern. Dabei beschränkt sich seine Haftung auf die sorgfältige Auswahl des Einlagerungsortes.
Die aus Unterlassung oder Ungenauigkeit solcher Angaben entstehenden Nachteile, Schäden oder Verluste gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Art. 6 Preise
Der Preis berechnet sich nach Aufwand oder pauschal. Im Preis nicht eingeschlossen sind dagegen, besondere Vereinbarungen vorbehalten, folgende Aufwendungen:
- Das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes, insbesondere der Mehraufwand für nachträgliche Verpackung am Transporttag;
- Spezieller Hin- und Rücktransport von Packmaterial sowie dessen Miete oder Kauf;
- Das Demontieren und Montieren von komplizierten Möbeln, die besonderen Zeitaufwand oder Beizug eines Spezialisten benötigen;
- Der Transport von Kühlschränken/Truhen von über 200 l, Klavieren, Flügeln, Kassenschränken und anderen Gegenständen von mehr als 100 kg Eigengewicht;
- Das abnehmen und anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen, Vorhängen, Einbauten usw.;
- Die Prämien von Transportversicherungen;
- Zollabfertigung, Zoll und Zollspesen;
- Strassensteuern, LSVA und Fährkosten sowie amtliche Gebühren, aller Art. Alle diese und allfällige weitere Mehrleistungen bedingen einen besonderen Zuschlag;
Mehraufwendungen bzw. Mehrleistungen im Interesse des Umzuges auch ohne besonderen Auftrag:
- Mehraufwendungen durch Witterungsverhältnisse oder falls in gesperrten oder aufgerissenen Strassen das Möbelauto nicht vor das Haus gefahren werden kann, desgleichen für Wartezeiten des Fahrzeuges und des Personals, dass der Frachtführer nicht verschuldet hat, ferner Angemessene Zuschläge für das Tragen der Güter auf weiten oder ungewöhnlichen Wegen, soweit nicht bei der Preisvereinbarung eine ausdrückliche Berücksichtigung dieser Umstände stattgefunden hat sowie Mehrkosten, die durch Umwege entstehen, falls die direkten Wege gesperrt oder nicht benutzbar sind;
Das Abnehmen und Anbringen von Beleuchtungskörpern und anderen an das Stromnetz angeschlossenen Apparaten darf zufolge gesetzlicher Bestimmungen nicht durch das Transportpersonal vorgenommen werden.
Art. 7 Bezahlung
10 Tage vor Auftragstermin muss die Anzahlung, in Höhe des Minimumrichtpreises an das Konto überwiesen sein, eine allfällige Restzahlung der Umzüge sind generell bar, am Umzugstag zu bezahlen! Erfolgt die Anzahlung nicht fristgerecht, so ist die Schärer Transport AG nicht verpflichtet die Arbeit aufzunehmen, sollte sich der Kunde entgegen der Abmachung weigern den Umzug zu bezahlen (allfällige Restzahlung), so steht dem Betriebsinhaber das Retensionsrrecht zu.
Art. 8 Umdisponierung / Rücktritt des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat das Recht, einen in Ausführung begriffenen Transport umzudisponieren, gegen vollständige Abgeltung des dadurch dem Frachtführer entstandenen Schadens. Ein allfälliger Rücktritt des Auftraggebers hat schriftlich zu erfolgen. Bei Rücktritt des Auftraggebers innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Umzug sind 80% des in der Offerte gestellten Betrag geschuldet. Beweist der Frachtführer einen grösseren Schaden ist auch dieser zu entschädigen. Bei einem Rücktritt vor 48 Stunden vor dem geplanten Umzug ist dem Frachtführer der Schaden zu ersetzen, sofern dieser einen solchen zu beweisen vermag.
Art. 9 Retentionsrecht
Wenn das Frachtgut nicht angenommen oder die Zahlung der, auf den selben haftenden Forderungen nicht geleistet wird, kann der Frachtführer das Frachtgut bis zum Wert des geschuldeten Betrages retinieren oder auf Kosten des Auftraggebers hinterlegen. Es gelten insbesondere die Bestimmungen von Art. 444, 445 und 451 OR. Wird die Forderung nicht innerhalb einer vom Frachtführer angesetzten Frist beglichen, hat der Frachtführer das Recht, die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestens zu verwerten (nach eigenem Ermessen freihändiger Verkauf oder Entsorgung) oder durch das Betreibungsamt verwerten zu lassen. (Verwertung von Faustpfändern).
Art. 10 Haftung/Versicherung
Der Frachtführer haftet für den Verlust oder Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung aus seinem Verschulden, während der dem Frachtführer obliegenden Behandlung oder Beförderung des Gutes eintritt. Seine Haftung reicht in keinem Falle weiter als diejenige der am Transport beteiligten Transportanstalten (Eisenbahn, Schifffahrts- oder Luftverkehrsgesellschaft, Post usw.) Die Haftung für Zwischenfrachtführer und andere Unterbeauftragte beschränkt sich auf deren sorgfältige Auswahl und Instruktion. Der Frachtführer haftet nur für Transportgut, dessen Verpackung den normalen Transportanforderungen entspricht. So bedürfen zerbrechliche Gegenstände, Lampen, Lampenschirme, Pflanzen, technische Geräte (Fernseher, Computer usw.) einer geeigneten Verpackung (Art. 442 OR). Die Haftung des Frachtführers beschränkt sich auf die Kosten einer allfälligen möglichen Reparatur oder einer Entschädigung für Wertminderung, unter Ausschluss jeglicher Ersatzleistung. Bei Beschädigungen von Inhalt von Kisten und anderen Behältnissen haftet der Frachtführer nur, wenn deren Ein- und Auspacken durch seine eigenen oder von ihm beauftragten Leuten besorgt worden sind. Die Haftung des Frachtführers beginnt mit der Übernahme des Transportgutes und endigt in der Regel mit dessen Ablieferung im Domizil des Auftraggebers, der Einlagerung in einem Lagerhaus oder der Übergabe der Ladung an einen anderen Frachtführer. Bei Verladung in Eisenbahnwagen oder Versand als Stückgut erlischt die Haftung mit der Übergabe an die Bahn. Beim Transport per Bahn, Schiff oder Flugzeug sind die Bestimmungen und Reglemente der am Transport beteiligten Transportanstalten massgebend. Die Schadenersatzleistung bei Beschädigung oder Totalverlust beträgt höchstens SFr. 500.- je m3. Teile eines Kubikmeters werden proportional angerechnet.
Art. 11 Haftungsausschluss
Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, wenn Verlust oder Beschädigung durch ein Verschulden des Auftraggebers, eine von ihm ohne Zutun des Frachtführers erteilte Weisung, eigene Mängel des Umzugsgutes oder durch Umstände verursacht wurde, auf welche der Unternehmer keinen Einfluss hat. Bei Bruch oder Beschädigung besonders gefährdeter Sachen wie Marmor, Glas- und Porzellanplatten, Stuckrahmen, Leuchter, Lampenschirme, Radio- und Fernsehgeräte, Computer, Hardware und anderen Gegenständen von grosser Empfindlichkeit (Pflanzen, Tiere etc.), ist der Frachtführer von der Haftung befreit, vorausgesetzt, dass er die üblichen Vorsichtsmassnahmen angewandt hat. Bargeld und Werttitel sind von der Haftung ausgeschlossen. Für Kostbarkeiten wie Schmuck, Dokumente, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Sammlerobjekte übernimmt der Frachtfrührer keine Haftung. Wird dem Frachtführer ein Verzeichnis solcher Gegenstände mit detaillierter Wertangabe übergeben und anhand dieser Unterlagen eine Transportversicherung abgeschlossen, so geniest der Auftraggeber diesen Versicherungsschutz. Der Frachtführer haftet nicht für Beschädigungen der Güter während des Be- und Entladens, Ab- und Aufseilens, wenn Ihre Grösse oder Schwere den Raumverhältnissen an der Be- und Entladestelle nicht entspricht, der Frachtführer den Auftraggeber oder Empfänger vorher darauf hingewiesen, der Auftraggeber aber auf Durchführung der Leistung bestanden hat oder für Beschädigungen an Wänden, Fenstern, Böden oder Stiegengeländer, wenn die Grösse oder Schwere der zu transportierenden Güter dem Raumverhältnis nicht entsprechen. Der Frachtführer haftet nicht für Schäden, die durch Feuer, Unfälle, Kriege, Streiks, höhere Gewalt oder einen dem Transportmittel durch Dritte verursachten Schaden entstehen. Wird die Beladung oder Ablieferung wegen Panne, Unfall, Witterungseinflüssen oder aus anderen Gründen, für welche den Frachtführer keine Schuld trifft, verzögert, hat der Auftraggeber keinerlei Anspruch auf irgendwelche Entschädigung. Ohne gegenseitige Vereinbarung ist der Frachtführer für Verzögerungen, die durch nicht rechtzeitige Bereitstellung von Transportmitteln oder durch Nichteinhaltung der reglementarischen Fristen durch andere am Transport beteiligte Transportanstalten entstehen, nicht haftbar. Die dadurch entstandenen Kosten (Standgelder, Zwischenlagerungen usw.) gehen zulasten des Auftraggebers. Auch haftet der Frachtführer nicht für Schäden und Verluste, die aus solchen Umständen entstehen können. Der Frachtführer haftet nicht für Schäden an Möbeln und/oder Wände bzw. Böden, die durch kundeneigene Helfer verursacht werden.
Art. 12 Zusatz-/Transportversicherung
Schadensansprüche die Fr. 100'000.00 übersteigen werden vom Frachtführer wegbedungen. Für sehr wertvolle, teure oder exklusive Waren (z.B. Schmuck, Bilder, spezielle Gläser, Instrumente etc.) empfiehlt es sich eine Abklärung betreffend Zusatzversicherung für den Umzugstag zu treffen. Nach Höhe der gewünschten Versicherungssumme, kann für diesen Tag, gegen eine akzeptable Prämie eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden.
Art. 13 Mängelrüge
Der Auftraggeber hat das Frachtgut sofort nach Auslad zu prüfen. Reklamationen wegen Verlust oder Beschädigung sind sofort, bei Ablieferung des Transportgutes anzubringen und überdies dem Frachtführer innerhalb von drei Tagen schriftlich zu bestätigen. Äusserlich nicht sofort erkennbare Schäden sind dem Frachtführer innerhalb von drei Tagen seit Erbringen der Dienstleistung schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Fristen können keine Reklamationen mehr berücksichtigt werden.
Dem Frachtführer steht das Recht zu, erteilte/entgegengenommene Aufträge bei unvorsehbaren Ereignissen von einem weiteren, von ihm bestimmten Transportunternehmen ausführen zu lassen oder aber auch, wenn erforderlich zuzuziehen.
Art. 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht. Für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen Ansprüche gilt der Sitz des Frachtführers als Gerichtsstand. Es gilt schweizerisches Recht.